EuGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung
(Die nachfolgenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Für eine ausführliche Rechtsberatung fragen Sie bitte einen Rechtsanwalt.)
Mit Datum vom 29.07.2019 hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) für das Thema
Einwilligung für Tracking-Cookies und Haftung für den Facebook Like-Button
ein wichtiges Urteil gefällt: (EuGH, 29.07.2019 – C-40/17 “Fashion ID”, Pressemitteilung)
Für Cookies, die zu Tracking- oder Werbezwecken gesetzt werden, ist eine echte Einwilligung der Webseitenbesucher nötig.
Warum reicht das bisherige Cookie-Banner nicht mehr aus?
Für ein Cookie, das zu Tracking- oder Werbezwecken gesetzt werden, ist eine echte Einwilligung der Webseitenbesucher nötig.
Ein Hinweis-Banner reicht nicht mehr aus, und einfache Cookie Hinweise erfüllen nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung.
Ein echtes Zustimmungs Tool muss dem Nutzer eine Einwilligungsmöglichkeit bieten und darf erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer eingewilligt hat.
Der häufig genutzte Banner bietet nicht die erforderliche Funktion hinsichtlich des EuGH-Urteils zur Cookie-Einwilligung denn hierbei wird der Webseitenbesucher lediglich über Cookies informiert, die bereits vor Klicken des OK-Buttons gesetzt wurden. Ein echtes Zustimmungs Tool muss dem Nutzer eine Einwilligungsmöglichkeit bieten und darf erst dann Daten übertragen, wenn der Nutzer eingewilligt hat.
Datenschutz-Experte Dr. Thomas Schwenke zieht für die Praxis folgendes Fazit:
„Sobald auf den Geräten der Nutzer Daten gespeichert oder ausgelesen werden, besteht die Pflicht eine Einwilligung einzuholen.Da dies praktisch immer der Fall ist, werden Cookie-Opt-In-Banner zur Pflicht.“
Zusätzlich zur Einwilligung müssen Besucher über die eingesetzten Verfahren informiert werden.
Datenschutzerklärungen müssen daher alle eingesetzten Dienste umfassen, betont das EuGH.
Da der Auslöser des Urteils eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW war, hat das Urteil auf Folgen für die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen: Das EuGH teilt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass neben der Datenschutzbehörde auch Verbrauchverbände abmahnen dürfen. Damit ist das sogenannte Verbandklagerecht zulässig.
Wer ist von diesem aktuellen EuGH-Urteil betroffen?
- Inhaber von Webseiten und Onlineshops, die Cookies für Tracking oder Marketing verwenden
- Inhaber von Webseiten und Onlineshops, die den Social Media Buttons (z.B. Like Button) eingebunden haben
Der EuGH hat entschieden, dass die Übertragung von Nutzerdaten gegen das Datenschutzrecht (DSGVO) verstößt.
Was heißt das für Sie als Betreiber einer WordPress-Webseite, eines Woocommerce-Onlineshops?
- Werden auf Ihrer Website Social Plugins, Videos, Tracking- und Onlinemarketing-Tools eingesetzt, die Daten der Nutzer erheben, müssen Sie eine Einwilligung der Nutzer einholen
- Cookie-Opt-In-Banner werden Pflicht.
- Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn keine Daten auf Geräten der Nutzer gespeichert oder aus diesen ausgelesen werden (d.h. keine Cookies und vergleichbare Techniken zum Einsatz kommen).
- Die Besucher Ihrer Website müssen über die eingesetzten Dienste informiert werden, weswegen sie in der Datenschutzerklärungen aufgeführt werden sollen.
- Die Einwilligungspflicht gilt für für Webseiten von Unternehmen und Privatleuten.
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung?
Als erfolgreiche Lösung setze ich für meine Kunden das Plugin Borlabs-Cookie* (Werbung) ein.
Mit diesem Tool können sowohl einfache Cookies, Social Media Inhalte, Tracking- und Marketing-Tools als auch YouTube-Videos DSGVO-konform eingebunden werden.
Der Besucher Ihrer Website, Ihres Onlineshops kann zwischen verschiedenen Varianten der Einwilligung wählen.
Das Design des Plugins kann individuell auf das Design Ihres Webauftritts angepasst werden:
- wahlweise können Sie ein Banner oder eine Box anzeigen lassen
- die Position des Banners im Bildschirm kann individuell bestimmt werden
- Farbeinstellungen lassen sich nach Ihren Wünschen anpassen, damit diese zu Ihrer Webseite passen.
Ihr Besucher hat die Möglichkeit, vorerst nicht freigegebene Inhalte, z.B. YouTube-Videos oder Facebook-Inhalte, nachträglich freizuschalten.
Außerdem können Sie in die Datenschutzerklärung verschiedene Shortcodes einpflegen, so dass eine nachträgliche Änderung der Cookie-Einwilligung möglich ist.
Die Kosten für Einbau, Konfiguration des Plugins inclusive der notwendigen Anpassung Ihrer vorhandenen Datenschutzerklärung betragen 45,00 € netto, zzgl. MwSt. (Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden)
Wenn Sie an dieser oder einer anderen Lösung für Ihre WordPress-Webseite und / oder Ihren Woocommerce-Onlineshop interessiert sind benutzen Sie bitte hier das Kontaktformular.